Allgemeine Geschäfts Bedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse mit dem Kunden, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung, soweit er nicht Verbraucher i.S.v. §13 BGB ist. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Lieferung und Leistung durch den Kunden anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen uns und einer anderen Person als dem Kunden begründet, so gelten die nachfolgen-den Bedingungen auch in diesem Verhältnis.

3. Abweichenden Vereinbarungen, wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.

4. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.

5. Mit dem Kunden getroffene Individualvereinbarungen gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung und Leistung an den Kunden annehmen.

2. Etwaige Sondervereinbarungen mit unseren Vertretern oder Angestellten sowie mündliche oder telegrafische Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

III. Umfang der Lieferung und Leistung

Gegenstand der Bestellung ist die vereinbarte Lieferung und Leistung, wobei sich der Umfang ausschließlich aus der schriftlichen Bestellung des Kunden und/oder aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt.

Auch nach Vertragsschluss vorgenommene technische Änderungen bleiben uns vorbehalten, soweit sie unwesentlich sind und die Funktionalität unserer Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigen.

IV. Ausführung der Lieferung und Leistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Durchführung des Auftrags sämtliche zur Ausführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und uns sämtliche darüberhinausgehende Informationen, die für die Ausführung von Bedeutung sein könnten, zur Kenntnis zu geben. Dies gilt auch für solche Unterlagen/Informationen, die dem Auftraggeber erst nach Auftragserteilung zur Kenntnis gelangen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Diese sind nach Kenntniserlangung durch den Auftraggeber unverzüglich an uns weiterzuleiten.

2. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen/ Informationen erstellen wir die beauftragte Leistung, wobei wir die uns vorgelegten Unterlagen/Informationen als vollständig und richtig unterstellen. Wir sind nicht verpflichtet, uns hierüber hinausgehende Unterlagen/Informationen selbständig und anderweitig zu beschaffen.

Der Auftraggeber stellt uns nach unserer Wahl unentgeltlich die zur Auftragserfüllung erforderliche Arbeitsumgebung wie Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtung etc. zur Verfügung. Er gewährt uns per Datenfernübertragung Zugang zu seiner Hard- und Software. Andernfalls sind die dadurch bei uns entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten.

3. Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrages offensichtliche Unstimmigkeiten in den gelieferten Unterlagen/ Informationen, sind wir verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unstimmigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit unverzüglich aufzuklären.

4. Kann ein zeitlich befristeter Auftrag aufgrund der in Ziff. 1) genannten neuen Tatsachen oder der in Ziff. 3) entstandenen offensichtlichen Unstimmigkeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden, haben wir den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall einen neuen Termin für die Beendigung des Auftrages bestimmen.

5. Sollte aufgrund der Natur des Auftrages die Bestimmung eines neuen Beendigungstermins nicht möglich sein oder hat der Auftraggeber aufgrund der neuen Tatsachen kein Interesse mehr an der Beendigung des Auftrages, so haben wir einen Anspruch auf Vergütung für die von uns bereits teilweise erbrachte Leistung.

6. Ist für die Durchführung des Auftrages eine Pauschal-vergütung vereinbart worden, so ist für die aufgrund der neuen Tatsachen erbrachte Mehrleistung eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage der aufgewandten Zeit multipliziert mit unseren üblichen Stundensätzen fällig.

7. Wird durch die unter Ziff. 1) genannten neuen Tatsachen der eigentliche Inhalt des Auftrages wesentlich verändert, gilt der ursprüngliche Auftrag als beendet. Wir haben auch in diesem Fall Anspruch auf Erstattung einer Vergütung für die bereits teilweise erbrachte Leistung gemäß unseren Darstellungen unter Ziff. IV. 5). Gleichzeitig gilt ein neuer Auftrag zwischen den Parteien als vereinbart, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht, nachdem wir unseren Vertragspartner auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen haben.

8. Haben wir das Ergebnis unserer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte unserer Mitarbeiter außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

9. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Zur Ausführung des Auftrages können wir uns, Angestellter oder freier Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Mit Einwilligung des Auftraggebers sind wir dazu berechtigt, den Auftrag einem fachkundigen Dritten zu überlassen. In diesem Falle sind wir lediglich dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den durchführenden Dritten zu benennen.

V. Gefahrübergang

Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald uns die Ware verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Wird die Ware in unserem Auftrag von unserem Lieferanten direkt an den Kunden geliefert, erfolgt der Gefahrübergang, wenn die Ware den Lieferanten verlässt.

Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir bestimmen die Art des Versandes.

Erfolgt die Lieferung im Rahmen eines Werkvertrages mit uns, geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werks über.

VI. Abnahme

Für den Fall, dass wir mit der Erstellung oder Anpassung von Programmen beauftragt wurden, wird eine förmliche Abnahme der Leistung vereinbart.

Die Abnahme ist innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Fertigstellung durchzuführen.

Die Abnahme erfolgt auf der Grundlage mit dem Kunden festgelegter Testfälle oder unter Echtbedingungen. Über das Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

Ein die Abnahme hindernder Fehler liegt nur dann vor, wenn unser Programm die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Soweit die beabsichtigte Funktion auch auf andere Weise erreicht wird, gilt dies nicht als Fehler.

Wir können die Abnahme in Teilen verlangen.

VII. Gewährleistung, Rügepflicht

1. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel.

Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf solche Fehler, die bereits bei Ablieferung oder Abnahme des Programms vorhanden waren. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von uns Änderungen an dem Programm vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder das Programm nicht in Übereinstimmung mit der jeweiligen Programmbeschreibung nutzt oder mit einem anderen System (Hard- und Software) einsetzt als demjenigen, für welches das Programm konfiguriert wurde.

2. Das Mängelbeseitigungsrecht des Kunden beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung durch Beseitigung bzw. Nachbesserung eines bestehenden Mangels oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Rückgängigmachung bzw. die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb zwei Wochen ab Abnahme/Übergabe schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Die Ansprüche nach Ziff. 2) verjähren hierbei mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit uns nicht grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5. Offenbare Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in unseren Berichten, Gutachten etc. enthalten sind, können von uns jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Grundsätzlich gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine ordnungsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

6. Für von Dritten über uns bezogene Lieferungen und Leistungen leisten wir nur insoweit und nur dann Gewähr, als der Kunde ansonsten keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten hat und dann nur in dem Umfang, in dem wir selbst Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten haben.

7. Bei Warenlieferung hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen spätestens sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei uns geltend zu machen.

VIII. Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den typischen nach Art und Weise unserer Lieferung und Leistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder aus uns vorwerfbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sind von der Haftungs-beschränkung nicht betroffen.

IX. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Kunden

Kommt der Kunde mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach Ziff. IV. obliegende Mitwirkung, so sind wir dazu berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, dass von uns die Ausführung der Bestellung nach fruchtlosem Ablauf der von uns bestimmten Frist abgelehnt wird. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle haben wir Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistung.

Anstelle der Kündigung können wir auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. In diesem Falle ist der Kunde dazu verpflichtet einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des Nettoauftragsvolumens zu bezahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind dazu berechtigt im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und diesen gegenüber dem Kunden auch geltend zu machen.

X. Zurückbehaltungsrecht

Solange die von uns geltend gemachten Ansprüche aus der Bestellung nicht vollständig beglichen sind, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite. Dieses erstreckt sich auf alle vom Kunden zur Verfügung gestellten – und auf alle von uns gefertigten – Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die der Kunde zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unabdingbar benötigt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Wir sind sofort schriftlich zu informieren, falls ein Dritter Zugriff auf die Ware nimmt, im Falle der Pfändung, bei sonstigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Vorbehaltsgutes.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3) dieser Bestimmung – vom Vertrag zurückzutreten und das Vorbehaltsgut herauszuverlangen.

5. Der Kunde ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde

Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit deren Verwendung einverstanden.